Umwelthaftpflichtversicherung Eine Vielzahl von Unternehmen verarbeiten Stoffe, die in einem Unglücksfall die Umwelt erheblich schädigen können. Hohe Schadenersatzansprüche sind die Folge. Wir bieten speziell auf Sie und Ihr unternehmerisches Risiko abgestimmte Haftpflicht-Lösungskonzepte. Wir beraten Sie, individuelle, unabhängig und auf höchstem Niveau. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Onlineanfrage! |
| | | Die Umwelthaftpflichtversicherung Um dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) gerecht zu werden, hat die Versicherungswirtschaft das Umwelthaftpflicht Versicherungs Modell geschaffen. Dazu war es erforderlich, in den Versicherungsbedingungen der Haftpflicht Versicherung für Firmen eine Nullstellung des Umweltbereichs vorzunehmen. Bei Vertragsabschlüssen ab 1991, bei denen keine Vertragsneuordnung stattgefunden hat, sollte daher die Umwelthaftpflicht Versicherung als separater Einschluss aufgenommen werden. Das Umwelthaftpflicht Versicherungs Modell bietet Versicherungsschutz im Rahmen eines Bausteinsystems. Der Versicherungsschutz gilt in der Regel auf der Grundlage der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. |
Umfang der Versicherung Der Versicherer gewährt ausschließlich Versicherungsschutz für die im Vertrag vereinbarten Risikobausteine. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit verändert wird. Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/ Pflichtversicherung). Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 - 2.5. Umwelthaftpflicht- Basisdeckung für das allgemeine Umweltrisiken – soweit nicht in Baustein 2.1-2.7 erfaßt. |
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